Es geht hier und in dem Urteil nicht darum, ob ein Logo z.B. auf einemm Bobby-Car [SUP]®[/SUP] oder Kinderwagen aufgebracht werden darf, sondern nur um Modellspielzeuge, welche ein Nachbildung der Realität darstellen. Wobei es bei einem Gebäude unerheblich ist, ob es genau so in echt existiert, oder nur an existierende Gebäude angelehnt ist. Auch hat es nichts damit zu tun, was in China, Korea oder sonst wo in der Welt diesbezüglich gemacht werden darf, sondern nur in Deutschland, da es ein BGH-Urteil ist.
Anbei reiche ich das Urteil nach:
MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
a) Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Er-
wartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse, ein in der Realität vorkommendes
Fahrzeug nachzubauen und darauf nicht nur - wie in der Wirklichkeit - das Kennzeichen des Herstellers des
jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen
zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden. Wenn ein von einem Dritten detailgetreu
nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke
trägt, ist eine Ausnutzung des Rufs "in unlauterer Weise" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nur
dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird,
die Wertschätzung der bekannten Marke werblich zu nutzen. Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos
jeglicher Zusammenhang mit der Marke allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals
zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (Bestätigung und Fortfüh-
rung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).
b) Wegen der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeug- und Modell-
bereich und einer entsprechenden Verbrauchererwartung besteht ein berechtigtes Interesse des Spielzeug-
herstellers, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen be-
kannte Marken angebracht sind,
soweit sie eine Miniaturdarstellung der Realität darstellen. Nach den Um-
ständen des Einzelfalls kann es ausreichen, wenn das Modell die für die Unternehmensidentität entscheiden-
den Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, so dass der Verkehr in dem Modell den Nach-
bau eines in der Realität typischerweise vorkommenden Gebäudes des Markeninhabers erkennt.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22 - OLG Köln LG Köln
ECLI:DE:BGH:2023:120123UIZR86.22.0
Komplette Begründung und Urteil: