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StVZO schrieb:§ 36a StVZO – Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
Landtechnikportal schrieb:Mit der Nachrüstung von Breitbereifung am Ackerschlepper ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Radabdeckung gemäß der Höchstgeschwindigkeit vorhanden ist. Kfz und Anhänger über 25 km/h Höchstgeschwindigkeit benötigen eine Radabdeckung. Das gilt für die Vorder- und Hinterräder gleichermaßen. Gemäß eines Beschlusses des Sonderausschusses „Landwirtschaftliche Fahrzeuge “ aus dem Jahr 2005 reicht für Höchstgeschwindigkeiten bis 60 km/h eine Radabdeckung von mindestens 2/3 der Reifenbreite aus.
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