Hier mal eine kopie aus der Stvzo:
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - ... 12,00 m,
bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ... 13,50 m,
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:
bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeuges - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 - ... 15,50 m,
bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung ... 12,00 m
und vorderer Überhangradius ... 2,04 m
nicht überschritten werden, ... 16,50 m,
bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - ... 18,00 m,
bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und
größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.
Ich Hoffe das Hillft dir weiter. Es Gibt aber noch sonderregelungen die Ausnahmegenemigungs pflichtig sind.
Das heist wenn ein Zugfahrzeug vorrübergehent ein Anhänger oder ein Auflieger ziehen muss der die Normale länge überschreitet.
Schwertransport-Firmen haben meistens eine Dauergenehmigung wo Kennzeichen mit Fahrgestell-Nr.für Zugmaschine und Auflieger oder Anhänger drin stehen.